Tod des Mieters
Nach § 563 BGB tritt der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Hat kein Ehegatten oder Lebenspartner mit dem Mieter zusammen in einem Haushalt gelebt, sondern andere Familienangehörige des Mieters, treten diese in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben. Die eingetretenen Personen können dem Vermieter innerhalb eines Monats nachdem sie Kenntnis vom Tod des Mieters erlangt haben, erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen.
War der Verstorbene nicht alleine Mieter, sondern mit anderen gemeinsam, wird das Mietverhältnis mit ihnen fortgesetzt. Diese können innerhalb eines Monats nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Ist niemand in das Mietverhältnis eingetreten bzw. hat es nicht fortgesetzt oder lebte der verstorbene Mieter allein, wird es mit dem Erben fortgesetzt. Dann ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis haben, dass keiner in das Mietverhältnis eintritt bzw. es fortsetzt.