Testament
Das Testament ist eine letztwillige Verfügung, in welcher der Erblasser Anordnung über sein Vermögen trifft, die erst mit seinem Tod wirksam werden. Ein Testament kann nur vom Erblasser persönlich errichtet werden. Die gesamte Niederschrift ist handschriftlich zu verfassen und selbst zu unterschreiben. Daneben gibt es noch die Möglichkeit das Testament durch Niederschrift bei einem Notar zu errichten oder ein vorher eigenhändig geschriebenes Testament in amtliche Verwahrung zu geben. Neben dem Testament gibt es noch die vertragliche Form der letztwilligen Verfügung, den Erbvertrag, und die Form des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2265 BGB.
Als Inhalt des Testaments kommen die Einsetzung eines bzw. mehrerer Erben, die Enterbung, die Zuwendung von Vermächtnissen oder Vorvermächtnissen, die Anordnung einer Auflage und Teilungsanordnungen in Betracht.
Das Testament bzw. alle getroffenen letztwilligen Verfügungen haben Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Einschränkungen setzt dabei aber das Pflichtteilsrecht, das abhängig von denen im Einzelfall vorhandenen Personen zum Beispiel dem Ehegatten, den Abkömmlingen und/oder den Eltern des Erblasser einen Anspruch gegen den eingesetzten Erben einräumt.