Ausschlagung
Der gesetzliche Erbe und der durch letztwillige Verfügung bedachte Erbe können die Erbschaft auch ablehnen. Dazu bedarf es einer Erklärung der Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Der Erbe kann nach § 1954 BGB die Erbschaft grundsätzlich nur innerhalb von sechs Wochen ausschlagen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt in dem der Erbe von dem Tod des Erblassers erfahren hat oder, falls der Erbe durch letztwillige Verfügung eingesetzt wurde, mit der Bekanntgabe der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht.