Mietvertrag

Mietvertrag

Der sog. Wohnraummietvertag betrifft die Vermietung von Wohnraum, d.h. eines Zimmers, einer Wohnung oder eines Hauses, an Mieter, die für ihre privaten Belange Wohnraum mieten. Für den Wohnraummietvertrag gelten die § 549 Absatz 1 BGB die §§ 535 bist 548 BGB , soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a BGB etwas anderes ergibt.

Zu unterscheiden ist der Wohnraummietvertrag von einem Mietvertrag, der eine Gewerbeimmobilie betrifft, ein sog. Gewerberaummietvertrag und von Mietverträgen von anderen anderen Sachen, z.B Grundstücken, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und Schiffen. Die Unterscheidung ist wichtig, da für Wohnraummietverhältnisse besondere Ver-/Mieterrechte und Ver-/Mieterpflichten gelten.

Der Mietvertrag kann schriftlich oder mündlich geschlossen werden – für Beweis- und Sicherungszwecke empfiehlt sich die Schriftform. Für die Einhaltung der Schriftform muss der Vertrag von beiden Parteien unterschrieben werden.

Ohne Schriftform ergeben sich nach § 550 BGB weitere Konsequenzen : Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraumes zulässig.

Diese Hinweise sind nur ein erster Überblick und können eine rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Kontaktieren Sie mich daher gerne für eine persönliche Beratung, um Ihre individuellen Fragen zu klären und um für Ihren Sachverhalt eine optimale Lösung zu finden.

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