Erbengemeinschaft
Sind mehrere Personen Erben, bilden sie kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft und der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Die Erben sind in der Gemeinschaft verpflichtet, den Nachlass gemeinsam zu verwalten, d.h. zum Beispiel laufende Nebenkosten zu begleichen oder notwendige Reparaturen vornehmen zu lassen, und die Erben dürfen über die Nachlassgegenstände nur gemeinsam verfügen.
Die Erbengemeinschaft besteht so lange bis die Erben den Nachlass aufgeteilt haben bzw. eine sog. Auseinandersetzung des Nachlasses vorgenommen haben. Die Einzelheiten der sog. Auseinandersetzung können schon durch den Erblasser in seinem Testament festgelegt worden sein.